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Mitglied im Bundesverband UNITI e.V.
UNITI e.V.

satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen: "Mitteldeutscher Handelsverband für Brennstoffe, Mineralöle und Energieservice e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Verbandsgebiet umfaßt die Landesgruppe Berlin/Brandenburg mit den gleichnamigen Bundesländern und die Landesgruppe Sachsen-Anhalt mit dem gleichnamigen Bundesland.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben
(1) Der Verband hat die Aufgabe, seine Mitglieder in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten, den Interessenausgleich unter den Mitgliedern zu fördern, und die Belange der Mitglieder nach außen hin gegenüber Behörden, anderen Organisationen und Dritten, insbesondere den Anbietern von Wettbewerbsenergien, zu vertreten. Dem Verband obliegt ferner die Förderung des wirtschaftlichen und technischen Erfahrungsaustausches zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Mitgliedsbetriebe. Der Verband hat weiterhin die Aufgabe, das Image der Branche (Öffentlichkeitsarbeit) zu fördern.
(2) Der Verband nimmt in seinem "Sozialpolitischen Ausschuß" (§ 11) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften wahr, wobei die gesamtwirtschaftlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sind, der Arbeitsfriede zu erhalten ist und der solidarische Zusammenhalt der Mitglieder bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitskämpfen mit allen zulässigen Mitteln bewirkt werden soll. Er ist berechtigt, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen.
(3) Der Verband kann sich zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen an anderen Verbänden bei Einhaltung seiner Selbständigkeit beteiligen.
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jedes Unternehmen werden, welches
     a) den Handel mit individuell lagerfähigen Brenn- und Kraftstoffen oder sonstigen
         Mineralölprodukten betreibt, und/oder
     b) sich mit der Wartung, Herstellung oder Betreibung (Wärmelieferungen) von
         Heizanlagen befaßt, und/oder
     c) den Handel mit leitungsgebundenen Energieträgern (Strom, Erdgas) betreibt
     d) bereits Direktmitglied im Bundesverband ist
        (ein zusätzlicher Verbandsbeitrag ist nicht zu entrichten).
und die Satzung anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird bei einzelkaufmännischen Unternehmen für den Inhaber, bei Gesellschaften und Genossenschaften für die Gesellschaft oder Genossenschaft erworben. Die Mitgliedschaftsrechte werden bei Personenunternehmen durch den Inhaber oder einen Prokuristen, bei Gesellschaftsunternehmungen durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen, bei Genossenschaften durch einen Geschäftsführer ausgeübt. Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist ausgeschlossen. Unternehmen mit mehreren Niederlassungen können nur mit allen Niederlassungen Mitglied im Verband werden.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Der Verband berät die Mitglieder unentgeltlich, jedoch ohne Übernahme einer Haftung, in allen einschlägigen wirtschaftlichen, wettbewerblichen und sozialen Fragen.
(5) Andere Unternehmen, Organisationen und natürliche Personen können als Fördermitglied die Verbandsmitgliedschaft erwerben, soweit nicht ein Geschäft im Sinne des § 3,Abs.1 betrieben wird. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt,
     a) durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens
         3 Monaten schriftlich (per Einschreiben) erklärt werden;
     b) bei Einzelfirmen durch Aufgabe, Verpachtung oder Veräußerung des Unternehmens;
     c) durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder durch
         Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
     d) bei Gesellschaftsunternehmen durch Auflösung;
     e) durch Ausschluß (§ 5) und
      f) durch Tod des Inhabers. Geht im Falle des Todes die Firma durch Erbfolge auf einen Erben
         über, kann diesem auf Antrag die Mitgliedschaft vom Vorstand zuerkannt werden.

§5 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden,
     a) wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht bezahlt werden,
     b) wenn es das Ansehen oder die Interessen des Verbandes oder des Berufsstandes schädigt.
(2) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
(3) Der Ausschluß kann im Verbandsorgan veröffentlicht werden.

§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Grundsätze für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen sowie deren Höhe werden in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§7 Organe
Organe des Verbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung (§ 8)
(2) Der Vorstand (§10)
(3) Der sozialpolitische Ausschuß (§ 11).

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für die Regelung aller gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit diese nicht nach Gesetz oder dieser Satzung anderen Organen vorbehalten ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen. Sie muß als ordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand anberaumt, wenn
     a) es der Vorstand aus Gründen des Verbandsinteresses für erforderlich hält,
     b) ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die schriftlichen Einladungen ergehen unter Mitteilung der Tagesordnung bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem Termin, wobei der Poststempel maßgeblich ist.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(7) Anträge, deren Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht werden, müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Revisionsberichtes,
      b) Entlastung des Vorstandes,
      c) Wahl des Vorstandes,
      d) Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
      e) Wahl der Rechnungsprüfer,
       f) Satzungsänderungen und
      g) die Auflösung des Verbandes.
(11) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder       beschlußfähig.

§9 Die Fachbereiche
(1) Der Verband gliedert sich entsprechend den Interessengebieten seiner Mitglieder in folgende Fachbereiche:
     a) Handel mit festen Brennstoffen,
     b) Handel mit flüssigen Brennstoffen und Mineralölen (einschließlich leitungsgebundener
         Energieträger),
(2) Die Fachbereiche können weitere Arbeitskreise bilden und sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
(3) Tagungen der Fachbereiche finden mindestens zweimal jährlich statt.
(4) Alle Mitglieder und Fördermitglieder, die es wünschen, haben das Recht der Teilnahme.
(5) Die Gebietsvertretungen sollten mindestens einen Vertreter ihres Gebietes in die Fachbereiche entsenden.
(6) Die Leitung der Fachbereiche erfolgt durch den Fachbereichsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Mitglieder des jeweiligen Fachbereiches schlagen aus ihren Reihen den Leiter des Fachbereiches vor, der dann durch die Mitgliederversammlung in dieser Funktion in den Vorstand gewählt wird.
(7) Im Falle des Rücktritts, des Ablebens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Fachbereichsleiters übernimmt der stellvertretende Fachbereichsleiter die Funktion des Fachbereichsleiters bis zum Ende der Wahlperiode.

§10 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
     a) dem Vorsitzenden,
     b) dem Fachbereichsvorsitzenden "Handel mit festen Brennstoffen"
     c) den Fachbereichsvorsitzenden "Handel mit flüssigen Brennstoffen und Mineralölen"
     d) dem Schatzmeister und
     e) dem Vorsitzenden des sozialpolitischen Ausschusses.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren (offen oder geheim) bestimmt die Mitgliederversammlung. Den Wahlvorgang leitet ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählter Wahlvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer besteht.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte als den gesetzlichen Vorstand des Verbandes gem. § 26 BGB den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Bestätigung mit einfacher Mehrheit vor. Wird die erforderliche Bestätigungsmehrheit nicht erreicht, wählt die Mitgliederversammlung ihrerseits den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter aus den Reihen des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verband nach außen jeder für sich allein. Der Vorsitzende vertritt den Verband in den Vorstandsgremien des Gesamtverbandes des Deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels (gdbm).
(4) Eine Vorstandssitzung muß anberaumt werden, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb des Vorstandes eine Stimme, die es bei Verhinderung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
(5) Vorstandssitzungen sollten mindestens zweimal jährlich erfolgen.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden.
(7) Jedes Mitglied darf höchstens einen Vertreter je Landesgruppe in den Vorstand entsenden.
(8) Dem vom Vorstand anzustellenden Geschäftsführer obliegt die Durchführung der laufenden           Arbeiten des Verbandes.

§11 Sozialpolitischer Ausschuß
Die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften vertritt der Verband in seinem "Sozialpolitischen Ausschuß".

§12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Kassenangelegenheiten baldmöglichst nach Ablauf des Geschäftsjahres werden von der Mitgliederversammlung aus den Kreisen der Mitglieder 3 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zur Prüfung selbst müssen mindestens 2 Prüfer anwesend sein.

§13 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einem Mehrheitsbeschluß von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer dazu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die letzte Mitgliederversammlung trifft Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsvermögens.

Cottbus, 24. April 2008

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